Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichem Würdigung die Auslieferung zulassen würde.
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