(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt oder abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der ersuchte Staat der gerichtlichen Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die im Artikel 15 vorgesehenen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Personen beigefügt. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht; oder
2. die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 30 Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist; die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten Person einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen.
(4) Innerhalb der im Absatz 2 Z 2 erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen des ersuchenden Staates die Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Absatz 2 Z 2 erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren endgültig freigelassen worden ist.
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