(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen einer anderen strafbaren Handlung durch seine Gerichte zu verfolgen oder an ihr eine durch seine Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
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