Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder von diesem abzuholen hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
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