(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung bestimmt der ersuchte Staat Zeit und Ort der Übergabe der auszuliefernden Person und setzt den ersuchenden Staat hievon in Kenntnis. Die Übergabe findet im Falle des Bahntransportes auf den Bahnhöfen Hegyeshalom, Sopron, Wulkaprodersdorf, Mattersburg, Szentgotthard, Jennersdorf oder im Falle des Straßentransportes an den Grenzübergängen Nickelsdorf-Hegyeshalom, Klingenbach-Sopron oder Heiligenkreuz i. L.-Rabafüzes statt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können weitere Grenzübergänge für die Übergabe einvernehmlich festlegen. Die Überstellung der auszuliefernden Person auf dem Luftweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird die auszuliefernde Person vom ersuchenden Staat nicht entsprechend der nach Absatz 2 ergangenen Verständigung übernommen, obwohl der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, und kommt die Übernahme auch nicht innerhalb der nächsten 14 Tage zustande, so wird die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat kann eine neuerliche Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch höhere Gewalt verhindert, so wird der davon betroffene Vertragsstaat den anderen Vertragsstaat verständigen. Der ersuchte Staat wird so bald wie möglich einen neuen Zeitpunkt und erforderlichenfalls einen anderen Übergabeort festsetzen. Absatz 3 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
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