(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat verlangt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich auf dem im Artikel 14 bezeichneten Weg unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
(2) Der nach Absatz 1 verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage er Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der im Artikel 19 Absatz 4 bestimmten 20tägigen Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.
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