(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Artikel 15 erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme sowie Angaben zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person zu enthalten.
(3) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird dem ersuchten Staat durch die Post, telegraphisch oder in anderer schriftlicher Form übersendet. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die im Artikel 15 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(5) Die Aufhebung er vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
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