BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Ungarn)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 18. Juli 1976
Up-to-date

Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden