(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
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