(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind in dem in Artikel XVII bezeichneten Gebiet der Französischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Gebrauch eines französischen Eigennamens auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der französische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.
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