(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik festgelegt.
(2) Die beiden Regierungen können künftig einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen, die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen, die ihnen unter Berücksichtigung der Artikel II und IV geeignet erscheinen.
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