Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben. Insbesondere werden die zuständigen französischen Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen gemäß Artikel VII Absatz 1 für die Benutzung von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig den österreichischen Stellen notifizieren. Die zuständigen österreichischen Stellen werden in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren, die für die Anwendung des Abkommens durch die französischen Stellen von Interesse sind.
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