BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 22. September 1975
Up-to-date

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

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