DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, VEREINBART:
1. Eine Bezeichnung, die in dem Übereinkommen gemäß Artikel V des Abkommens enthalten ist, sich dort auf ein bestimmtes Getränk bezieht und daher durch das Abkommen geschützt ist, darf für ein Getränk welcher Art immer des anderen Vertragsstaates nicht verwendet werden.
2. Der Schutz der französischen Ursprungsbezeichnungen,,Cassis“,,,Griotte – Chambertin“ und,,Mirabelle de Lorraine“ durch das Abkommen, hindert nicht den Gebrauch der Worte,,Cassis“,,,Griotte“ und,,Mirabelle“ in Österreich für Erzeugnisse aus schwarzen Johannisbeeren oder für Erzeugnisse aus Weichseln oder Kirschen oder für Erzeugnisse aus Ringlotten (Mirabellen).
3. Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher (oder Schilcher)
Burgunder oder Pinot (Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder)
Cabernet
Cabernet – Sauvignon
Jubiläumsrebe
Mädchentraube
Malvasier
Morillon (oder Chardonnay)
Müller-Thurgau
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer (oder Grauer Burgunder)
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
Die Bezeichnung,,Burgunder“ wird in Österreich nicht allein, sondern lediglich in den Wortzusammensetzungen,,Weißburgunder“,,,Blauburgunder“ oder,,Grauburgunder“ oder im Zusammenhang mit einer österreichischen geographischen Bezeichnung verwendet.
Die Rebsortenbezeichnungen,,Cabernet“,,,Morillon (oder Chardonnay)“,,,St. Laurent“,,,Sauvignon“ und,,Pinot“ werden für österreichische Weine nur in Verbindung mit einer österreichischen geographischen Bezeichnung oder mit einem anderen eindeutigen Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet.
4. Die österreichischen Bezeichnungen,,Baden“,,,Heiligenstein“,,,Nußdorf“ und,,Winden“ dürfen in Frankreich nur mit einem eindeutigen Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet werden.
5. Die im Artikel III des Abkommens genannten österreichischen Bundesländer sind:
Burgenland | Steiermark |
Kärnten | Tirol |
Niederösterreich | Vorarlberg |
Oberösterreich | Wien |
Salzburg |
Die im Artikel III des Abkommens genannten ehemaligen französischen Provinzen sind:
Alsace | Ile-de-France |
Angoumois | Languedoc |
Anjou | Limousin |
Artois | Lorraine |
Aunis | Lyonnais |
Auvergne | Maine |
Bearn | Marche |
Berry | Comte de Nice |
Bourbonnais | Nivernais |
Bourgogne | Normandie |
Bretagne | Orleanais |
Champagne | Picardie |
Comte de Foix | Poitou |
Corse | Provence |
Dauphine | Roussillon |
Flandre | Saintonge |
Franche-Comte | Savoie |
Gascogne | Touraine |
Guyenne Comtat | Venaissin |
6. Die im Artikel III des Abkommens (und im Artikel 5 des Protokolls) genannten Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.
7. Die Artikel VI und VII des Abkommens verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit den durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen, wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
8. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.
9.Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen und französischen Weinen und Branntweinen:
die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
der Name einer oder mehrerer Rebsorten, die Bezeichnungen: rose, sec, doux, brut, mousseux, V.O., V.S.O.P., Reserve, Extra, trois etoiles (in graphischer Darstellung);
b) bei österreichischen Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler;
die Bezeichnungen:
weiß, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;
c) bei französischen Weinen:
Blanc de blanc, Zwicker, Edelzwicker, haut, grand cru, cru classe, premier cru, grand vin, petillant, appellation controlee, appelation d'origine, vin delimite de qualite superieure (ou V.D.Q.S.), vin de pays, mise en bouteille au chateau, mise en bouteille a la propriete;
d) bei französischen Branntweinen:
Appellation reglementee, Napoleon, Vieille reserve.
10. Eine Bescheinigung gemäß Artikel XI des Abkommens ist nicht erforderlich, wenn diese Erzeugnisse auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in den sie eingeführt wurden,
a) von den Eingangsabgaben frei bleiben;
b) als Geschenk eingeführt werden, das sind, soweit Österreich betroffen ist, Sendungen bis zu einer Menge von 20 Litern bei Wein und 4 Litern bei Spirituosen;
c) als Teil von Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut oder Ausstattungsgut eingeführt werden;
d) im Reiseverkehr, einschließlich des kleinen Grenzverkehrs, eingeführt werden und dem Verbrauch während der Reise oder im Haushalt des Reisenden dienen.
11. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.
12. Einvernehmlich wird festgestellt, daß die Ware,,Ungarische Salami, österreichisches Erzeugnis“ in Frankreich gemäß der französischen Rechtslage, insbesondere was ihre Herkunft aus Österreich anbelangt, in Verkehr gebracht werden kann.
13. Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen der Weiterverwendung einer am 1. Jänner 1970 aufrecht registrierten Marke durch den Markeninhaber bis zum 31. Dezember 1979 nicht entgegen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, vererbt oder veräußert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigen der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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