Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,
a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
b) wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
c) wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
d) oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
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