BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende EheArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 08. Februar 1976
Up-to-date

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

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