(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 und 6 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der dort in Absatz 3 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit, entsprechend anwendbar.
(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind auch für die Vollstreckung von gerichtlichen oder vor Schiedsgerichten abgeschlossenen Vergleichen anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruches oder die Vollstreckung eines vor einem Schiedsgericht oder einem Gericht geschlossenen Vergleiches beantragt, so ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches und eine Bestätigung über dessen Rechtskraft, gegebenenfalls auch über dessen Vollstreckbarkeit, oder eine Ausfertigung des Vergleiches und eine Bestätigung über dessen Vollstreckbarkeit beizubringen. Diese Bestätigungen sind in der Republik Österreich von dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht den Schiedsspruch gefällt hat oder der Schiedsvergleich geschlossen wurde, bei gerichtlichen Vergleichen von dem Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, im Fürstentum Liechtenstein vom Landgericht in Vaduz auszustellen.
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