(1) Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staat vollstreckt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
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