(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 begründet:
1. für Verfahren, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffen, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Person, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, Angehöriger dieses Staates war;
2. für Verfahren, die familienrechtliche Beziehungen betreffen, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Personen, deren familienrechtliche Beziehungen betroffen werden, Angehörige dieses Staates waren;
3. für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer in diesem Staat befindlichen Liegenschaft zum Gegenstand haben.
(2) In andern als den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 begründet:
1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls der Beklagte nicht eine natürliche Person ist, seinen statutarischen Sitz oder seine tatsächliche Geschäftsleitung in dem Staat hatte, in dem die Entscheidung ergangen ist;
2. wenn der Beklagte, der im Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte, dort für Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung belangt worden ist;
3. im Falle einer mit der Klage in rechtlichem Zusammenhange stehenden Widerklage, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, im Sinne dieses Abkommens zuständig war, über die erste Klage zu erkennen;
4. wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden aus Unfällen betrifft, die sich im Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ereignet haben und die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit oder ohne Motor verursacht worden sind;
5. wenn sich der Beklagte durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kläger der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder des Gerichtes, das in der Sache erkannt hat, unterworfen hat und er im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist;
6. wenn sich der Beklagte, falls er nicht im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist, durch eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Vereinbarung mit dem Kläger der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder des Gerichtes, das in der Sache entschieden hat, unterworfen hat;
7. wenn der Beklagte vor Schluß der Verhandlung erster Instanz weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten noch hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit dieses Gerichtes einen Vorbehalt angebracht hat.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 nicht begründet, wenn nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in der betreffenden Sache ein Gericht dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig ist.
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