(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit gekündigt werden; eine Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation wirksam.
(4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.
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