(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht innerhalb von sechs Monaten zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der beiden Staaten einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen, und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
(2) Hat einer der beiden Staaten seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist er der Einladung des andern Staates, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Vertreter auf Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(3) Für den Fall, daß diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere der beiden Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Ernennung des dritten Mitgliedes der Kommission vorzunehmen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
(4) Sofern die beiden Staaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
(5) Jeder der beiden Staaten übernimmt die durch die Tätigkeit des von ihm ernannten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Kosten des Präsidenten des Schiedsgerichtes werden durch beide Staaten zu gleichen Teilen getragen.
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