(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.
(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8 angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.
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