(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstoßen, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nach dem Recht dieses Staates nicht die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;
2. die Entscheidung muß von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gericht gefällt sein;
3. die Entscheidung muß nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein;
4. im Falle eines Versäumnisurteils muß die den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es zu eigenen Handen oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein;
dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen. Hatte die Zustellung im Gebiet des Staates zu geschehen, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muß sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Zahlungsauftrag, Zahlungsbefehl oder sonstwie bezeichnet ist.
(3) Auf Grund dieses Abkommens können weder anerkannt noch vollstreckt werden:
1. Entscheidungen im Konkursverfahren;
2. Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren und liechtensteinischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages;
3. Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen;
4. Entscheidungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen;
5. einstweilige Verfügungen;
6. Ordnungsstrafen;
7. im Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise