(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.
(2) a) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
(3) Der Sachverständigenausschuß
i) ändert die Klassifikation;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) gewährt zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit seine Unterstützung bei der Umklassifizierung des Prüfstoffs, wobei er insbesondere Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt;
iv) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch Entwicklungsländer beitragen;
v) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz (2) Buchstabe a) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
(5) Vorschläge für die Änderung der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder gemäß Absatz (2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jeder sonstigen Organisation unterbreitet werden, die vom Sachverständigenausschuß dazu aufgefordert worden ist. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
(6) a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder.
c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
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