(1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmäßige Bedeutung.
(2) Jedes Land des besonderen Verbandes ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden
i) in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie
ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke
die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind.
(4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
i) kann jedes Land erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in den in Absatz (3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben;
ii) kann jedes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz (3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für bestimmte Arten von Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betreffende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen.
(5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung “Internationale Patentklassifikation” oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuß zu beschließenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken.
(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbandes die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Maßnahmen um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwendet.
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