(1) Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuß die gleichen Rechte ausüben, die sie als Mitglieder des besonderen Verbands hätten.
(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Absatz (1) vorgesehenen Frist können sich die dort bezeichneten Länder in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses und auf Beschluß des Ausschusses in den Sitzungen der von ihm eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen. Während des gleichen Zeitraums können sie Änderungsvorschläge zu der Klassifikation nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz (5) unterbreiten; die Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses werden ihnen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz (1) notifiziert.
(3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können sich die Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 24. März 1971.
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