(1) a) Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind
i) von zwei Dritteln der Länder, die zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und
ii) von drei Vertragsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die bisher nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und von denen zumindest eines ein Land ist, in dem nach den jüngsten zur Zeit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mehr als 40 000 Anmeldungen für Patente oder Erfinderscheine eingereicht worden sind.
b) Für jedes Land, für das dieses Abkommen nicht nach Buchstabe a) in Kraft getreten ist, tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
c) Vertragsländer des Europäischen Übereinkommens, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, müssen jenes Übereinkommen spätestens mit Wirkung von dem Tag an kündigen, an dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
(2) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
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