(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als dem anderen Staat angehörig ansieht, die Vorteile des Artikels 17 des Haager Übereinkommens ein.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, fähig sind, selbständig vor Gerichten aufzutreten, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
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