(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem luxemburgischen Gericht aus und ist es in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist das Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
(b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das luxemburgische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.
(4) Die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verfaßten Schriftstücke sind unmittelbar an das Gericht zu senden, von dem das Ersuchen ausgegangen ist.
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