Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am 17. März 1972, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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