Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 des Haager Übereinkommens
a) sind vorzulegen
1. wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt worden ist, ein urkundlicher Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen die Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung offensteht, und in den Fällen, in denen die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt, eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
2. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) muß die Zuständigkeit der Behörde, die die im Buchstaben a vorgesehene Urkunde und die dort vorgesehenen Bestätigungen ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt werden;
c) müssen die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt und die in Österreich vorzulegenden Urkunden in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein; die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Dolmetsch eines der beiden Staaten bestätigt sein.
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