(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat vorzulegen:
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück.
(2) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.
(3) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden bedürfen zur Verwendung im ersuchten Staat weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.
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