Die Anerkennung ist zu versagen,
1. wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;
2. wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die gesetzliche Vertretung nicht oder nicht voll geschäftsfähiger Personen verletzt worden sind;
3. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder wenn, im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrages, der Schuldner aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht Widerspruch oder Einwendungen zu erheben;
4. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staate gefällt worden oder die in einem dritten Staate gefällt worden und in dem ersuchten Staat anerkannt ist;
5. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, mit der Sache befaßt worden ist;
6. wenn die Entscheidung privatrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, die aus einer im ersuchenden Staate strafgerichtlich verfolgten Handlung abgeleitet werden, und wenn diese Handlung von dem Gericht des ersuchten Staates als eine solche politischen Charakters angesehen wird.
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