Für Nachlaßangelegenheiten sind die Gerichte des Staates zuständig, deren Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen anzuwenden sind, jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaßangelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes unbewegliches Vermögen zuständig sind, so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1.
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