(1) Durch dieses Abkommen werden Bestimmungen in anderen Verträgen, denen die beiden Staaten angehören und die auf besonderen Gebieten die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie von Notariatsakten regeln, nicht berührt.
(2) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen, und auf Notariatsakte, die vor diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, nicht anzuwenden.
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