(1) Die in dem einen Staat errichteten und dort vollstreckbaren Notariatsakte werden im anderen Staate nach dem für gerichtliche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren, soweit dieses anwendbar ist, vollstreckt, sofern diese Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
(2) Die Partei, die einen Notariatsakt im anderen Staate geltend machen will, hat eine mit dem Siegel oder Stempel des Notars versehene Ausfertigung der Urkunde und eine Bestätigung des Notars vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Urkunde die Wirkung eines Exekutionstitels hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.
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