(1) Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.
(2) Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Abkommens ist jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung, wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.
(3) Dieses Abkommen ist auch auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden. Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs- oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen auf dem Gebiet des Gebühren- und Steuerrechts.
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