Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer Person aufschieben, um sie wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
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