(1) Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn
a) sie wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung bereits von einem zuständigen Gericht in dem ersuchten oder einem dritten Staat nach Durchführung einer Verhandlung außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist oder bereits eine Strafe für diese strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten oder des dritten Staates erlitten hat;
b) wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist, oder aus einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterbleibt; für die Anwendung dieser Bestimmung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.
c) die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, von dem ersuchten Staat als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird;
d) der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, um die Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person nach ihrer Übergabe wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung in dem gegen sie geführten Strafverfahren benachteiligt, bestraft, in Haft gehalten oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden könnte; oder
e) die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, eine rein militärische oder rein fiskalische strafbare Handlung darstellt.
(2) Die Auslieferung einer Person wird abgelehnt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung gegen sie im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist.
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