(1) Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt werden, die strafbare Handlungen jedweder Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsbeschränkung verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt, so kann sie nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels -
a) ist es unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbaren Handlungen in dieselbe Kategorie strafbarer Handlungen einordnet oder die strafbare Handlung mit denselben oder ähnlichen Begriffen bezeichnet;
b) wird bei der Feststellung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß geben kann, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen Bedacht genommen ohne Rücksicht darauf, ob das Recht beider Vertragsparteien für die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.
(4) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen gerichtliche Strafbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene strafbare Handlung vorsieht. Sieht das Recht des ersuchten Staates dies nicht vor, so kann der ersuchte Staat nach seinem Ermessen die Auslieferung bewilligen.
(5) Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt daß -
a) die strafbare Handlung im Zeitpunkt ihrer Begehung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar war; und
b) die zur Last gelegte strafbare Handlung im Falle ihrer Begehung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dessen Recht strafbar gewesen wäre.
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