(1) Wenn
a) eine Person, die von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei ausgeliefert und mit dem Flugzeug ohne Zwischenlandung über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden soll, und
b) die Durchlieferung dieser Person durch das Hoheitsgebiet nach Artikel 21 zulässig wäre,
so verständigt die zuerst genannte Vertragschließende Partei die andere Vertragschließende Partei von der beabsichtigten Beförderung der Person und bestätigt ihr, daß die Beförderung mit Artikel 21 vereinbar ist und insbesondere daß die Person nicht Staatsangehöriger der anderen Vertragschließenden Partei ist.
(2) Landet ein Flugzeug, mit dem eine Person auf diese Weise befördert wird, unvorhergesehen im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei, so kann diese die Durchlieferung bewilligen. Wird die Durchlieferung nicht bewilligt,
a) so kann die Person bis zum Einlangen eines Durchlieferungsersuchens oder Auslieferungsersuchens in Haft gehalten werden;
b) eine nach Absatz 1 erfolgte Mitteilung gilt als gehörig gestelltes Ersuchen um vorläufige Festnahme der Person gemäß Artikel 14.
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