(1) Wenn
a) eine Person wegen einer strafbaren Handlung von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeliefert werden soll und
b) die Person wegen dieser strafbaren Handlung von der anderen Vertragschließenden Partei an die zuerst genannte Vertragschließende Partei unter den Voraussetzungen dieses Vertrages ausgeliefert werden könnte,
wird die andere Vertragschließende Partei auf Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch ihr Hoheitsgebiet bewilligen.
(2) Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt
a) eine im ersuchenden Staat verfaßte und gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls oder einer Bestätigung mit dem Nachweis der Verurteilung der Person, und
b) diejenigen Urkunden die nach Artikel 11 Absatz 2 lit. c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens beizufügen wären.
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