(1) Erhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person, so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen den anderen Staaten gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert werden soll.
(2) Bei der Entscheidung, an welchen Staat die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.
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