(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge,
a) die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können oder
b) die von der Person als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in ihrem Besitz sind.
(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung übergeben, daß sie nach Beendigung des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person kostenlos zurückgestellt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als der auszuliefernden Person. Bestehen solche Rechte, so werden die Gegenstände auf Verlangen des ersuchten Staates nach Abschluß des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person diesem Staat kostenlos zurückgestellt.
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