(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat bis zur Stellung eines Auslieferungsersuchens um die vorläufige Festnahme der Person ersuchen.
(2) Dem Ersuchen werden beigefügt
a) eine Erklärung, daß um die Auslieferung der Person ersucht werden wird;
b) eine Erklärung, daß von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates ein Haftbefehl gegen die Person wegen der behaupteten Begehung der strafbaren Handlung erlassen worden ist, derentwegen um ihre Auslieferung nach diesem Vertrag ersucht werden kann, oder daß die Person in dem ersuchenden Staat wegen einer solchen strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist und
c) gegebenenfalls weitere Angaben, die nach dem Recht des ersuchten Staates die Festnahme der Person ohne Erlassung eines Haftbefehls oder die Erlassung eines Haftbefehls gegen sie rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung in diesem Staat begangen worden wäre.
(3) Die Behörden des ersuchten Staates entscheiden über das Ersuchen gemäß dem Recht dieses Staates.
(4) Wird ein Ersuchen um Auslieferung einer Person, die auf Grund eines solchen Ersuchens in Haft genommen worden ist, nicht innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Festnahme gemäß diesem Vertrag gestellt, so kann sie enthaftet werden. Dieser Absatz hindert jedoch nicht die Einleitung eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens, wenn ein solches Ersuchen nachträglich gestellt wird.
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