(1) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Beweismittel oder Angaben zur Verfügung gestellt werden.
(2) Werden die ergänzenden Beweise oder Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise und Angaben.
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