(1) Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten Urkunden werden gehörig beglaubigt.
(2) Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt -
a) wenn der Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird oder wenn sie in Abwesenheit verurteilt worden ist – ein Haftbefehl gegen die Person oder eine Kopie desselben; eine Darstellung jedes Tatbestands, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Darstellung der strafbaren Handlungen, die dem flüchtigen Rechtsbrecher zur Last gelegt werden;
b) wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde – Urkunden, aus denen die Verurteilung und die verhängte Strafe, die Tatsache der unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Strafe und das noch nicht vollzogene Strafausmaß zu ersehen sind;
c) wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, aber keine Strafe ausgesprochen wurde – Urkunden, aus denen der Schuldspruch zu ersehen ist, sowie eine Erklärung, daß die Verhängung einer Strafe beabsichtigt ist;
d) in allen Fällen Urkunden mit dem Text der allfälligen Gesetzesbestimmung über den strafbaren Tatbestand oder eine Darstellung des diesbezüglich maßgeblichen Rechts einschließlich der Verjährungsbestimmungen; jedenfalls eine Darstellung der für die strafbare Handlung angedrohten Strafe; und
e) in allen Fällen eine möglichst genaue Beschreibung der gesuchten Person, einschließlich anderer Informationen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit.
(3) Die Auslieferung einer Person, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen bewilligt werden, sofern die betreffende Person ihrer Auslieferung zustimmt.
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