(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert worden ist,
a) in dem ersuchenden Staat wegen einer vor ihrer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung nicht in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn
i) wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen sie ausgeliefert worden ist, oder wegen einer anderen, in Artikel 3 genannten strafbaren Handlung, derentwegen sie auf Grund des erwiesenen, dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegenen Sachverhalts schuldig erkannt werden könnte; oder
ii) wegen anderer in Artikel 3 genannter strafbarer Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat die Zustimmung erteilt hat, daß sie in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird; oder
b) an einen dritten Staat nicht ausgeliefert werden, es sei denn, der ersuchte Staat stimmt dieser Auslieferung zu.
(2) Einem Ersuchen um die Erteilung der Zustimmung durch den ersuchten Staat nach diesem Artikel sind eine Abschrift des Protokolls über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu der in Betracht kommenden strafbaren Handlung und die in Artikel 11 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Urkunden anzuschließen.
(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die Person den ersuchenden Staat verlassen hat oder innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen von dem Tag, an dem sie rechtmäßig und endgültig freigelassen wurde, die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, dies aber nicht getan hat.
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