BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferungsübereinkommen (Schweiz)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 14. Dezember 1974
Up-to-date

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden

- auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres,

- auf schweizerischer Seite durch die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Eidgenössische Polizeiabteilung.

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.

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