BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von LuftfahrzeugenArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 13. März 1974
Up-to-date

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Den Haag am 16. Dezember 1970 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

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